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Testamentsvollstreckung

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Testamentsvollstreckung

Der Testamentsvollstrecker als Treuhänder des Nachlasses

Mit dem Tod eines Erblassers tritt der Erbfall ein. Im selben Moment geht das gesamte Vermögen des Verstorbenen auf die gesetzlichen oder gewillkürten Erben über.

Was tun im Erbfall? Gern bin ich Ihnen bei der Findung der passenden Antworten behilflich und berate oder vertrete Sie hinsichtlich der Veranlassung der richtigen Schritte.

Sie möchten für Ihren Erbfall selbstbestimmt vorsorgen, Ihre Erbfolge bestimmen und sicherstellen, dass Ihre Erben das erhalten, was Sie Ihnen zugedacht haben? Dann sollten Sie in Ihrem letzten Willen entsprechend über Ihren Nachlass verfügen und Testamentsvollstreckung anordnen – der Testamentsvollstrecker wird als Treuhänder des Nachlasses für eine Umsetzung Ihrer Vorgaben Sorge tragen und sich in Ihrem Sinne um die Nachlasssicherung, Nachlassverwaltung und Nachlassverteilung kümmern.

Nachlasssicherung

Der Testamentsvollstrecker wird im Fall der Hinterlegung eines Testaments mit dessen Eröffnung von dem zuständigen Nachlassgericht über den Eintritt des Erbfalls informiert. Erbschaften können umfangreich und der Personenkreis der Erben, insbesondere derer, die das Erbe annehmen, unübersichtlich sein. Im Zweifelsfall hat das Nachlassgericht für die Sicherung des Nachlasses Sorge zu tragen, nicht selten, weil potenzielle Erben damit schnell überfordert sein können.
Wurde das Testament nicht in amtliche Verwahrung gegeben, befindet es sich also in privater Hand, so ist derjenige, bei dem es sich befindet, verpflichtet, es unverzüglich dem Nachlassgericht zu übergeben, wenn er Kenntnis vom Versterben des Erblassers erlangt. Sobald der Testamentsvollstrecker von dem Erbfall in Kenntnis gesetzt geworden ist, kann er die Annahme des Amtes gegenüber dem Gericht zu erklären, die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses beantragen und sodann Maßnahmen zur Sicherung des Nachlasses ergreifen, beispielsweise die Inbesitznahme von Nachlassgegenständen, bei Grundstücken den Eintrag von einem Testamentsvollstreckervermerk im Grundbuch, die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses, den Widerruf erteilter Vollmachten, eine Sperrung von Konten, den Austausch von Türschlössern und / oder Kündigung von Mietverhältnissen etc., veranlassen.

Nachlassverwaltung

Der Testamentsvollstrecker ist gegenüber den Erben zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung verpflichtet. Er kümmert sich als Treuhänder gewissenhaft um den Nachlass, und gewährleistet die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft nach den Vorgaben des Erblassers. Dabei haftet der Testamentsvollstrecker für Schäden aus Verletzung der ihm obliegenden Pflichten. Die Nachlassverwaltung umfasst neben der Nachlasssicherung auch die Nachlassverteilung, also die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft und die Herausgabe von Vermächtnissen an Vermächtnisnehmer. Im Zuge der Verwaltung bedient der Testamentsvollstrecker Nachlassverbindlichkeiten oder fordert Außenstände ein. Er ermittelt Konten sowie Versicherungen und löst diese auf bzw. sorgt für deren Kündigung. Je nach Vorgabe des Erblassers, lässt der Testamentsvollstrecker Immobilien, Schmuckstücke, Möbel, Fahrzeuge etc., die zum Nachlass gehören, bewerten und veräußert diese im Anschluss oder er kümmert sich bis zur Herausgabe an die Erben / Vermächtnisnehmer um deren Erhalt. Gehören Unternehmen zum Nachlass, so ist auch die Unternehmensnachfolge umzusetzen. Außerdem regelt der Testamentsvollstrecker die steuerrechtlichen Belange des Nachlasses.

Nachlassverteilung

Das Ziel der Testamentsvollstreckung ist die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft. Dazu wird der Testamentsvollstrecker etwaig angeordnete Vermächtnisse erfüllen, den Nachlass auflösen und nach den Vorgaben des Testamentsvollstreckers an die Erben herausgeben. Dies erfolgt in der Regel dergestalt, dass nach Veräußerung des Nachlasses und Bedienung der Verbindlichkeiten, die Erben entsprechend ihrer Erbquoten ausbezahlt werden.

Zitat zum Thema

Die Menschen verwinden rascher den Tod ihres Vaters als den Verlust des väterlichen Erbes.

Niccoló Machiavelli

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